Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   VI. Die Verwaltung (Art. 69 - 78)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 72

(1) 1In den Gemeinden und Kreisen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. 2Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie bei Abstimmung stimmberechtigt.

(2) 1Wird in einer Gemeinde mehr als eine gültige Wahlvorschlagliste eingereicht, so muß die Wahl unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl erfolgen. 2Durch Gemeindesatzung kann Teilorten eine Vertretung im Gemeinderat gesichert werden. 3In kleinen Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 15.02.1995 (GBl. S. 269), in Kraft getreten am 01.12.1995.

Rechtsprechung zu Art. 72 Verf

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Querverweise

Auf Art. 72 Verf verweisen folgende Vorschriften:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        I. Die Grundlagen des Staates
        VI. Die Verwaltung

Redaktionelle Querverweise zu Art. 72 Verf:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 12 (Bürgerrecht) (zu Art. 72 I 2)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 26 (Wahlgrundsätze) (zu Art. 72 I 1)
          § 28 (Wählbarkeit) (zu Art. 72 I 2)
        Bürgermeister
          § 46 (Wählbarkeit, Hinderungsgründe) (zu Art. 72 I 2)
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