Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   VI. Die Verwaltung (Art. 69 - 78)   
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Art. 69

Die Verwaltung wird durch die Regierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.

Rechtsprechung zu Art. 69 Verf

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 69 Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        III. Die Regierung
    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 II (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
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