Landesverwaltungsgesetz
Erster Teil - Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden (§ 1) |
(1) 1Das Landesverwaltungsgesetz gilt für alle staatlichen Behörden, die staatliche Verwaltungsaufgaben zu erfüllen haben und für alle kommunalen Behörden, soweit ihnen staatliche Verwaltungsaufgaben übertragen wurden (Verwaltungsbehörden). 2Für die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen über die unteren Verwaltungsbehörden nur, soweit sie deren Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben. 3Das Landesverwaltungsgesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege.
(2) Die Verwaltungsbehörden gliedern sich in die obersten Landesbehörden (§§ 7 bis 9), die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§§ 10 bis 22) und die besonderen Verwaltungsbehörden (§§ 23 bis 26).
Rechtsprechung zu § 1 LVG
2 Entscheidungen zu § 1 LVG in unserer Datenbank:
- LG Tübingen, 20.12.2018 - 5 T 246/17
Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheid in Baden-Württemberg: Zustellung ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1748/17
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 LVG:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 2 (Wirkungskreis) (zu § 1 I 2)