Landesverwaltungsgesetz
| Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
| Dritter Abschnitt - Besondere Verwaltungsbehörden (§§ 23 - 26) |
(1) Die besonderen Verwaltungsbehörden gliedern sich in Landesoberbehörden, höhere Sonderbehörden und untere Sonderbehörden.
(2) Landesoberbehörden sind die Behörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt.
(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektion, die Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald und die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg.
(4) Untere Sonderbehörden sind alle übrigen Behörden, denen ein fachlich begrenzter Aufgabenbereich für einen Teil des Landes zugewiesen ist.
Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 vom 17.12.2024 (GBl. S. 114), in Kraft getreten am 01.01.2025.
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Rechtsprechung zu § 23 LVG
4 Entscheidungen zu § 23 LVG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2026 - 9 S 2306/25
Rechtmäßige Zurückstellung eines Kindes vom Schulbesuch der 1. Klasse
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2019 - 10 S 303/19
Auskunft zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mit dem Ergebnis von ...
- VG Karlsruhe, 14.02.2011 - 2 K 373/11
Frage der Passivlegitimation bei Fragen innerer Angelegenheiten der Schule
- VG Stuttgart, 26.10.2023 - 10 K 2041/22
Beihilfefähigkeit der Liposuktion als Behandlungsmethode für ein Lipödem der ...
Querverweise
Auf § 23 LVG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
- § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)