Landesverwaltungsgesetz
Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22) |
Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22) |
(1) Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die unteren Verwaltungsbehörden Daten, die zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sind, in elektronischer Form erfassen, verarbeiten, empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle übermitteln, wenn das Land hierzu durch Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes verpflichtet ist oder Aufgaben im Auftrag des Bundes ausgeführt werden (Artikel 85 des Grundgesetzes).
(2) 1Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Verfahrensvorschriften nach Absatz 1 erlassen. 2Sie können darüber hinaus bestimmen, dass
3Die nach Satz 2 möglichen Bestimmungen können getroffen werden, wenn dies erforderlich ist
(3) Die auf personenbezogene Daten anzuwendenden Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes bleiben unberührt.
gemeinschaften § 18Aufgaben § 19Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungs-
gemeinschaften § 20Aufsicht über die Landratsämter § 21Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungs-
gemeinschaften § 22Vorgaben zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
Rechtsprechung zu § 22 LVG
4 Entscheidungen zu § 22 LVG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98
Benennung mehrerer Abschiebezielstaaten; Bemessung der Ausreisefrist; Abschiebung ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
Verbleiben zugewiesener Asylbewerber im Zuständigkeitsbereich der ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - A 12 S 21/91
Zuweisung von Asylbewerbern an Gemeinden - Rechte der Gemeinden
- BGH, 26.09.1985 - BLw 35/84
Genehmigung eines Grundstücksverkaufsangebotes - Beschwerdeberechtigung des ...
Querverweise
Auf § 22 LVG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
- § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)