Landesverwaltungsgesetz
| Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22) |
| Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22) |
(1) 1Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 20 000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu unteren Verwaltungsbehörden erklärt werden; die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbands bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. 2Die Erklärung von Verwaltungsgemeinschaften zu unteren Verwaltungsbehörden ist im Gesetzblatt bekannt zu machen. 3Bei späterem Beitritt und beim Ausscheiden von Gemeinden gilt Satz 2 entsprechend.
(2) 1Die Landesregierung kann die Erklärung widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 2Der Widerruf ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.
gemeinschaften § 18Aufgaben § 19Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungs-
gemeinschaften § 20Aufsicht über die Landratsämter § 21Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungs-
gemeinschaften § 22Vorgaben zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
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Rechtsprechung zu § 17 LVG
2 Entscheidungen zu § 17 LVG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 21.10.2021 - 10 K 6043/19
Anspruch eines Landkreises gegen das Bundesland auf Erstattung von Kosten, die ...
- VG Karlsruhe, 10.07.2024 - 2 K 134/24
Zweifel an der Wirksamkeit einer Innenbereichssatzung; Festsetzungen über die Art ...
Querverweise
Auf § 17 LVG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
- § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
- Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
- § 4 (Aufgabenübertragung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 85 (Entschädigung)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeiverordnungen
- § 23 (Zustimmungsvorbehalte)
- Die Organisation der Polizei
- Die Polizeibehörden
- Aufbau
- § 107 (Allgemeine Polizeibehörden)
- Die Kosten der Polizei
- § 127 (Kosten für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst)