Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22)   
   Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 17
Verwaltungsgemeinschaften

(1) 1Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 20 000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu unteren Verwaltungsbehörden erklärt werden; die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbands bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. 2Die Erklärung von Verwaltungsgemeinschaften zu unteren Verwaltungsbehörden ist im Gesetzblatt bekannt zu machen. 3Bei späterem Beitritt und beim Ausscheiden von Gemeinden gilt Satz 2 entsprechend.

(2) 1Die Landesregierung kann die Erklärung widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 2Der Widerruf ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.

Rechtsprechung zu § 17 LVG

Entscheidung zu § 17 LVG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 17 LVG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
     
      Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
        § 4 (Aufgabenübertragung)
     
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 15 (Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen)
            § 16 (Gemeinsame Durchführung von Aufgaben)
            § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeiverordnungen
            § 23 (Zustimmungsvorbehalte)
     
      Die Organisation der Polizei
        Die Polizeibehörden
          Aufbau
            § 107 (Allgemeine Polizeibehörden)
     
      Die Kosten der Polizei
        § 127 (Kosten für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst)
Was ist das?

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