Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 23 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Zweiter Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 17 - 26)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 23
Zustimmungsvorbehalte

(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Kreistags, in den Stadtkreisen und den Großen Kreisstädten des Gemeinderats, in Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes der Verbandsversammlung oder des gemeinsamen Ausschusses.

(2) Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.

Rechtsprechung zu § 23 PolG

6 Entscheidungen zu § 23 PolG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 23 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeiverordnungen
            § 20 (Formerfordernisse)
            § 22 (Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde)

Redaktionelle Querverweise zu § 23 PolG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100d V Nr. 3 (Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte)
          § 100f II (Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161 II (Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft) (zu § 23 III)
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