Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 22 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Zur alten Fassung von § 22 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Zweiter Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 17 - 26) |
Zitiervorschläge
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1Weigert sich eine Polizeibehörde, eine nach Ansicht einer zur Fachaufsicht zuständigen Behörde erforderliche Polizeiverordnung zu erlassen, oder wird die in § 23 vorgeschriebene Zustimmung nicht erteilt, so ist die Polizeiverordnung von der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde nach § 109 zu erlassen. 2Dies gilt nicht für Polizeiverordnungen nach § 18.
§ 17Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
§ 18Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote
§ 19Inhalt
§ 20Formerfordernisse
§ 21Zuständigkeit
§ 22Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde
§ 23Zustimmungs-
vorbehalte § 24Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde § 25Außerkrafttreten § 26Ordnungswidrigkeiten
vorbehalte § 24Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde § 25Außerkrafttreten § 26Ordnungswidrigkeiten
Rechtsprechung zu § 22 PolG
5 Entscheidungen zu § 22 PolG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 26.08.2015 - 4 K 2112/11
Heidelberg: Einsatz eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittler war ...
- VG Karlsruhe, 26.08.2015 - 4 K 2109/11
Heidelberg: Einsatz eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittler war ...
- VG Karlsruhe, 26.08.2015 - 4 K 2111/11
Heidelberg: Einsatz eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittler war ...
- VG Karlsruhe, 26.08.2015 - 4 K 2110/11
Heidelberg: Einsatz eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittler war ...
- VG Freiburg, 29.12.2010 - 4 K 2633/10
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 22 PolG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 22 V Nr. 1)