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Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Zweiter Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 106 - 114)   
   Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 106 - 110)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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§ 109
Fachaufsicht

Es führen die Fachaufsicht über

1. die Landespolizeibehörden:
die zuständigen Ministerien,
2. die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
3. die Ortspolizeibehörden
a) in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
b) im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.

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Querverweise

Auf § 109 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeiverordnungen
            § 22 (Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde)
     
      Die Organisation der Polizei
        Die Polizeibehörden
          Zuständigkeit
            § 112 (Besondere sachliche Zuständigkeit)
Was ist das?

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