Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Polizeigesetz
Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126) |
Zweiter Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 106 - 114) |
Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 106 - 110) |
Zitiervorschläge
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Es führen die Fachaufsicht über
Querverweise
Auf § 109 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeiverordnungen
- § 22 (Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde)
- Die Organisation der Polizei
- Die Polizeibehörden
- Zuständigkeit
- § 112 (Besondere sachliche Zuständigkeit)