Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Zweiter Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 106 - 114)   
   Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 106 - 110)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PolG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ PolG (https://dejure.org/gesetze/PolG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ PolG
__paste_bez____paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Polizeigesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 109
Fachaufsicht

Es führen die Fachaufsicht über

1. die Landespolizeibehörden:
die zuständigen Ministerien,
2. die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
3. die Ortspolizeibehörden
a) in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
b) im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.

Querverweise

Auf § 109 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeiverordnungen
            § 22 (Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde)
     
      Die Organisation der Polizei
        Die Polizeibehörden
          Zuständigkeit
            § 112 (Besondere sachliche Zuständigkeit)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht