Polizeigesetz
| Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126) |
| Zweiter Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 106 - 114) |
| Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 106 - 110) |
(1) 1Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Behörden können den allgemeinen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit unbeschränkt Weisungen erteilen. 2Die allgemeinen Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten.
(2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an Stelle der Polizeibehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Die allgemeinen Polizeibehörden sind verpflichtet, die weisungsbefugten Behörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.
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