Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Polizeigesetz
| Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126) |
| Vierter Abschnitt - Besondere Vollzugsbedienstete (§§ 125 - 126) |
Zitiervorschläge
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Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne einer Polizeidienststelle anzugehören, die Stellung von Polizeibeamten im Sinne dieses Gesetzes haben.
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Rechtsprechung zu § 126 PolG
Entscheidung zu § 126 PolG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 20.03.2024 - 10 Sa 58/23
Eingruppierung - Mitarbeiterin im Gemeindevollzugsdienst - Entgeltgruppe 9a ...