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Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Zweiter Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 106 - 114)   
   Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 106 - 110)   
Gliederung
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§ 108
Dienstaufsicht

(1) Es führen die Dienstaufsicht über

1. die Landespolizeibehörden:
das Innenministerium,
2. die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
3. die Ortspolizeibehörden
a) in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten: die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
b) im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und das Innenministerium.

(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

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