Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Polizeigesetz
Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126) |
Zweiter Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 106 - 114) |
Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 111 - 114) |
Zitiervorschläge
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Kann eine polizeiliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so wird die Zuständigkeit von der Behörde geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden führt.
§ 111Allgemeine sachliche Zuständigkeit
§ 112Besondere sachliche Zuständigkeit
§ 113Örtliche Zuständigkeit
§ 114Regelung der örtlichen Zuständigkeit für überörtliche polizeiliche Aufgaben
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