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Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Dritter Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 115 - 124)   
   Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 115 - 119)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 115
Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst

(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:

1. die regionalen Polizeipräsidien,
2. das Polizeipräsidium Einsatz,
3. das Landeskriminalamt.

(2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen:

1. die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,
2. das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei.

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