Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Polizeigesetz
Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126) |
Dritter Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 115 - 124) |
Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 115 - 119) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:
1. | die regionalen Polizeipräsidien, | |
2. | das Polizeipräsidium Einsatz, | |
3. | das Landeskriminalamt. |
(2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen:
1. | die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, | |
2. | das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei. |
§ 115Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugs-
dienst § 116Aufgaben und Gliederung § 117Dienstaufsicht § 118Fachaufsicht § 119Weisungsrecht und Unterrichtungspflicht
Neu Gesamtansicht
dienst § 116Aufgaben und Gliederung § 117Dienstaufsicht § 118Fachaufsicht § 119Weisungsrecht und Unterrichtungspflicht