Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Polizeigesetz
Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126) |
Dritter Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 115 - 124) |
Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 115 - 119) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Die Fachaufsicht über die Polizeidienststellen sowie das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei führt das Innenministerium. 2Nimmt der Polizeivollzugsdienst Aufgaben nach § 105 Absatz 2 oder 4 oder auf Weisung der Polizeibehörden wahr, führen die Kreispolizeibehörden, die Regierungspräsidien und die fachlich jeweils zuständigen Ministerien die Fachaufsicht.
(2) Das Landeskriminalamt führt die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit unbeschadet der Befugnisse der übrigen zur Fachaufsicht zuständigen Stellen.
Querverweise
Auf § 118 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Schlussbestimmungen
- § 130 (Durchführungsvorschriften)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Vorverfahren
- § 16 (Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle)