Ausführungsgesetz VwGO
Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22) |
1. Abschnitt - Vorverfahren (§§ 15 - 18) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz VwGO (https://dejure.org/gesetze/AGVwGO/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle nach § 105 Absatz 2 des Polizeigesetzes (PolG) die unterste nach § 118 PolG zur Fachaufsicht zuständige allgemeine Polizeibehörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Rechtsvorschriften an die Neufassung des Polizeigesetzes (Polizeigesetz-Anpassungsgesetz - PolGAnpG) vom 03.02.2021 (GBl. S. 53), in Kraft getreten am 17.01.2021.
§ 15Ausschluss des Vorverfahrens
§ 16Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle
§ 17Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde, eines Zweck- oder Schulverbands und einer selbstständigen Kommunalanstalt
§ 18Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in sonstigen Selbstverwaltungs-
angelegenheiten
Neu Gesamtansicht
angelegenheiten