Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22)   
   1. Abschnitt - Vorverfahren (§§ 15 - 18)   
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§ 16
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle

Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle nach § 105 Absatz 2 des Polizeigesetzes (PolG) die unterste nach § 118 PolG zur Fachaufsicht zuständige allgemeine Polizeibehörde.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Rechtsvorschriften an die Neufassung des Polizeigesetzes (Polizeigesetz-Anpassungsgesetz - PolGAnpG) vom 03.02.2021 (GBl. S. 53), in Kraft getreten am 17.01.2021.

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