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Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22)   
   1. Abschnitt - Vorverfahren (§§ 15 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGVwGO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AGVwGO (https://dejure.org/gesetze/AGVwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGVwGO
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz VwGO (https://dejure.org/gesetze/AGVwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz VwGO
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§ 17
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde, eines Zweck- oder Schulverbands und einer selbstständigen Kommunalanstalt

(1) 1Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten (weisungsfreie Angelegenheiten) das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Nachprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten.

(2) Für den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eines Zweck- oder Schulverbands, einer selbstständigen Kommunalanstalt oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, der oder die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, gilt Absatz 1 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze vom 15.12.2015 (GBl. S. 1147), in Kraft getreten am 19.12.2015.

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Rechtsprechung zu § 17 AGVwGO

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