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Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Dritter Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 115 - 124)   
   Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 115 - 119)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PolG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG (https://dejure.org/gesetze/PolG/__paste_norm__.html)
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 116
Aufgaben und Gliederung

Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen und des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei werden vom Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.

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