Zur alten Fassung von § 18 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Zweiter Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 17 - 26) |
(1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung untersagen, an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb von Gebäuden und Außenbewirtschaftungsflächen von Gewerbebetrieben, für die eine Erlaubnis oder Gestattung nach gaststättenrechtlichen Vorschriften vorliegt, alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Konsum im Geltungsbereich des Verbots mitzuführen, wenn
(2) Das Verbot soll auf bestimmte Tage und an diesen zeitlich beschränkt werden.
vorbehalte § 24Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde § 25Außerkrafttreten § 26Ordnungswidrigkeiten
Rechtsprechung zu § 18 PolG
4 Entscheidungen zu § 18 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2024 - 3 S 184/22
Übergeleiteter Straßen- und Baufluchtenplan nach altem badischen Recht
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21
Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 5 S 1031/20
Keine Festsetzung hinterer Baufluchten durch das Badische Ortsstraßengesetz; ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22
Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei ...
Querverweise
Auf § 18 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeiverordnungen
- § 22 (Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde)