Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 20 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Zur alten Fassung von § 20 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Zweiter Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 17 - 26) |
Zitiervorschläge
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(1) Polizeiverordnungen müssen
1. | die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt, | |
2. | die erlassende Behörde bezeichnen und | |
3. | darauf hinweisen, dass die nach § 23 erforderliche Zustimmung erteilt worden ist. |
(2) Polizeiverordnungen sollen
1. | eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen, | |
2. | in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein und | |
3. | den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. |
(3) Fehlt eine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt die Polizeiverordnung mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.
§ 17Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
§ 18Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote
§ 19Inhalt
§ 20Formerfordernisse
§ 21Zuständigkeit
§ 22Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde
§ 23Zustimmungs-
vorbehalte § 24Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde § 25Außerkrafttreten § 26Ordnungswidrigkeiten
vorbehalte § 24Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde § 25Außerkrafttreten § 26Ordnungswidrigkeiten
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 20 PolG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 111 (Falsche Namensangabe) (zu § 20 I)
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff.