Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 20 PolG.

Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   3. Unterabschnitt - Datenerhebung (§§ 19 - 25)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Befragung und Datenerhebung

(1) 1Die Polizei kann jede Person befragen, wenn anzunehmen ist, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Wahrnehmung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. 2Die Person ist dabei verpflichtet, Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. 3Dient die Befragung der Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte, ist die Person verpflichtet, über Satz 2 hinausgehende Angaben zu machen. 4§ 9a bleibt unberührt. 5Zur Verweigerung der Auskunft ist eine Person in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 und 2 und § 55 der Strafprozessordnung berechtigt, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 6Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Satz 5 besteht nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 7Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass ihr ein solches Recht zusteht. 8Besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht, dürfen die aus der Befragung gewonnenen Auskünfte nur zur Abwehr der in Satz 6 genannten Gefahren weiter verarbeitet werden. 9Wird die Auskunft unberechtigt verweigert, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. 10Dieses ist zuvor in bestimmter Höhe anzudrohen. 11Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

(2) Die Polizei kann Daten der in den §§ 6 oder 7 genannten Personen sowie anderer Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und die Befugnisse der Polizei nicht anderweitig geregelt sind.

(3) Der Polizeivollzugsdienst kann Daten über

1. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie künftig Straftaten begehen,
2. Kontakt- und Begleitpersonen einer der in Nummer 1 genannten Personen,
3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie Opfer von Straftaten werden,
4. Personen im räumlichen Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person oder
5. Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen

erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.

(4) 1Die Polizei kann Daten von Personen,

1. deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
2. die für öffentliche Veranstaltungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, verantwortlich sind,
3. die für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, verantwortlich sind oder
4. die für besonders gefährdete Anlagen oder Einrichtungen verantwortlich sind,

erheben, soweit dies für die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2Die Angaben sollen sich auf Namen, Vornamen, Anschriften und alle Informationen über die Erreichbarkeit sowie auf die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen beschränken. 3Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig.

(5) Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn dies zum Schutz privater Rechte (§ 2 Absatz 2) oder zur Vollzugshilfe (§ 60 Absatz 5) erforderlich ist.

(6) Die Polizei kann Daten von Personen erheben, soweit dies zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 28.11.2017 (GBl. S. 624), in Kraft getreten am 08.12.2017.

Rechtsprechung zu § 20 PolG bis 16.01.2021

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