Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   3. Unterabschnitt - Datenerhebung (§§ 19 - 25)   
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Textdarstellung

  

§ 23b
Überwachung der Telekommunikation

(1) 1Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,

1. die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist, und dies zur Abwehr einer dringenden und erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen geboten ist,
2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, die sich gegen die in Nummer 1 genannten Rechtsgüter richtet und dazu bestimmt ist,
a) die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
b) eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
c) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können,
3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat begehen wird, die sich gegen die in Nummer 1 genannten Rechtsgüter richtet und dazu bestimmt ist,
a) die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
b) eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
c) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können,
4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
5. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird.

2Datenerhebungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. 3Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen der betroffenen Person in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von ihr genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
2. der Eingriff notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

(3) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist sicherzustellen, dass

1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

2Das eingesetzte Mittel ist gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Kopierte Daten sind gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(4) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. 3Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen.

(5) Im Antrag sind anzugeben

1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. im Fall des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
5. der Sachverhalt und
6. eine Begründung.

(6) 1Die Anordnung des Gerichts ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben

1. eine Kennung des Kommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, bei dem die Datenerhebung durchgeführt wird,
2. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.

3Im Übrigen gilt § 23 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 mit der Maßgabe, dass in der Anordnung die Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes zu bestimmen ist. 4Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(7) 1Bei Gefahr im Verzug kann eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 von der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. 2In diesem Fall ist die Bestätigung des in Absatz 4 genannten Gerichts unverzüglich herbeizuführen. 3Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(8) 1Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Polizeivollzugsdienst die Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der TelekommunikationsÜberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 3Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(9) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 4Automatische Aufzeichnungen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst wurden, sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. 5Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. 6Bis zur Entscheidung durch das Gericht dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. 7Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. 8Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 9Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 10Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. 11Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach Absatz 13 verwendet werden. 12Sie ist sechs Monate nach der Unterrichtung nach Absatz 10 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung zu löschen. 13Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in Satz 11 genannten Fristen noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(10) 1Die betroffenen Personen sind von Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter möglich ist. 2Ist wegen des zugrundliegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald der Stand des Ermittlungsverfahrens dies zulässt. 3Die Zurückstellung ist mit Begründung zu dokumentieren. 4Erfolgt die zurückgestellte Unterrichtung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung des in Absatz 4 genannten Gerichtes. 5Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. 6Fünf Jahre nach Beendigung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 kann mit richterlicher Zustimmung endgültig von der Unterrichtung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Unterrichtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 7Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn

1. überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen,
2. die Identität oder der Aufenthalt einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann oder
3. die betroffene Person von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Unterrichtung hat.

8In den in Satz 7 genannten Fällen ist das Absehen von einer Unterrichtung mit Begründung zu dokumentieren.

(11) 1Bei der Erhebung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind zu protokollieren

1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
2. der Zeitpunkt des Einsatzes,
3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen,
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahmen durchführt,
5. die Beteiligten der überwachten Telekommunikation und,
6. sofern die Überwachung mit einem Eingriff in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme verbunden ist, die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen.

2Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Unterrichtung nach Absatz 10 oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. 3Sie sind bis zu dem Abschluss der Kontrolle nach Absatz 13 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 2 genannten Zwecke noch erforderlich sind.

(12) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind wie folgt zu kennzeichnen:

1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
2. Angabe der
a) Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder
b) Straftaten, deren Verhütung die Erhebung dient, sowie
3. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat.

2Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann durch Angabe der Rechtsgrundlage ergänzt werden. 3Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Satzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Satzes 1 erfolgt ist. 4Bei Übermittlung an eine andere Stelle ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung nach Satz 1 aufrechtzuerhalten ist.

(13) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz führt bezüglich der Datenerhebungen nach den Absätzen 1 und 2 mindestens alle zwei Jahre Kontrollen durch.

(14) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 erfolgten Maßnahmen.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 28.11.2017 (GBl. S. 624), in Kraft getreten am 08.12.2017.

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