Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 5 - Entschädigung von Zeugen und Dritten (§§ 19 - 23) |
(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.
(2) 1Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde
1. | Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde abwenden oder | |
2. | in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen, |
werden wie Zeugen entschädigt. 2Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist.
(3) 1Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. 2Die Entschädigung beträgt
1. | bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden; | ||
2. | 1bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen | ||
a) | neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und | ||
b) | für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde. | ||
2Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen. |
(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
18.12.2015 | Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten | 10.12.2015 | |
01.07.2009 | Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG) | 29.04.2009 |
Rechtsprechung zu § 23 JVEG
72 Entscheidungen zu § 23 JVEG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.05.2019 - III ZR 6/18
Rückgabe von in einem Strafverfahren beschlagnahmten Gegenständen gegenüber nicht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 21.12.2017 - 11 U 68/17
Amtshaftung im öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis: Pflicht der ...
- OLG Schleswig, 21.12.2017 - 11 U 68/17
- OLG Frankfurt, 01.02.2021 - 6 W 82/18
Kein Erstattungsanspruch des nach § 142 Abs. 1 ZPO verpflichteten Dritten für ...
- LG Wuppertal, 07.01.2019 - 16 T 232/17
- OLG Frankfurt, 31.10.2011 - 2 Ws 121/11
Gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach Anlage 3 zu § 23 JVEG (hier: ...
- VG Saarlouis, 21.03.2013 - 6 K 77/12
Telekommunikationsüberwachung: Entschädigungspflicht bei Auskunftserteilung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - 1 S 625/18
Gebührentatbestand "Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften"; ...
- OLG Düsseldorf, 29.03.2016 - ErmRI Gs 1/16
Höhe der zu erstattenden Kosten für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses im ...
- OLG Köln, 19.10.2015 - 2 Ws 411/15
Erstattungsfähigkeit von Leitungskosten bei Breitbandanschluss und fehlender ...
- AG Königswinter, 05.08.2013 - 22 OWi 39/13
Entschädigung für ein Mietwagenunternehmen wegen Fahrernachfrage im Zusammenhang ...
Querverweise
Auf § 23 JVEG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Allgemeine Vorschriften
- Gemeinsame Vorschriften
- § 5 (Fahrtkostenersatz)
- Anlagen
- Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 59 (Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- § 7 (Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle)
- Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
- Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
- § 22 (Erhebung personenbezogener Daten)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 48a (Erhebung von Zugangsdaten)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 6 (Ergänzende Verfahrensvorschriften)