Aufenthaltsgesetz
Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 46 - 49b) |
(1) Soweit der Ausländer die notwendigen Zugangsdaten für die Auswertung von Endgeräten, die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt hat, nicht zur Verfügung stellt, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten vorliegen.
(2) Der Ausländer ist von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) 1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) | 23.06.2021 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 |
Rechtsprechung zu § 48a AufenthG
5 Entscheidungen zu § 48a AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 S 3213/21
Anordnung an einen früheren Asylsuchenden, alle in seinem Besitz befindlichen ...
- VG Freiburg, 26.08.2020 - 10 K 1841/20
Zu der Frage, ob bei einem (unanfechtbar) abgelehnten Asylbewerber das Bundesamt ...
- VG Berlin, 01.06.2021 - 9 K 135.20
Behördliches Auslesen und Verwerten von Daten auf Handys von Asylbewerbern zu ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.02.2023 - 1 C 19.21
Voraussetzungen der Auswertung digitaler Datenträger durch das Bundesamt für ...
- BVerwG, 16.02.2023 - 1 C 19.21
- LSG Baden-Württemberg, 29.10.2013 - L 7 SO 4305/13
Querverweise
Auf § 48a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71 (Zuständigkeit)
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 15a (Auswertung von Datenträgern)