Aufenthaltsgesetz
Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 46 - 49b) |
1Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. 2Dies gilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes. 3Ein Ausländer, der im Besitz eines Ankunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument auf Verlangen einer zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 08.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.06.2017 | Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 08.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 47a AufenthG
2 Entscheidungen zu § 47a AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.01.2020 - 11 S 2956/19
Erteilung einer Beschäftigungsduldung; Innehaben einer Aufenthaltsgestattung; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.10.2023 - 2 M 96/23
Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung
Querverweise
Auf § 47a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)