Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 46 - 49b) |
1Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. 2Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.10.2024 | Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems | 25.10.2024 |
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Querverweise
Auf § 47b AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)