Asylgesetz
Abschnitt 1 - Geltungsbereich (§ 1) |
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(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:
1. | Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder | |
2. | internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
§ 1Geltungsbereich
Rechtsprechung zu § 1 AsylG
5.143 Entscheidungen zu § 1 AsylG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.03.2022 - 1 B 9.22
- BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21
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- BVerwG, 20.01.2022 - 1 B 1.22
- BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 92.21
- BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 88.21
- BVerwG, 08.02.2022 - 1 B 15.22
Querverweise
Auf § 1 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Asylverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 13 (Asylantrag)
- Unterbringung und Verteilung
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 84 (Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 42 (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 53 (Ausweisung)