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Asylgesetz

   Abschnitt 1 - Geltungsbereich (§ 1)   
Gliederung
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§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (Ausländer), die Folgendes beantragen (Asylantrag):

1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes (Asylberechtigung) oder
2. internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 1347/2024, der den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und den subsidiären Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 1347/2024 umfasst; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind, wenn die Voraussetzungen des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anhängenden Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt sind.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, soweit nicht die Verordnung (EU) 1351/2024 oder die Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 1348/2024 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026 (BGBl. I Nr. 111), in Kraft getreten am 12.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)23.04.2026BGBl. I Nr. 111
01.12.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU28.08.2013BGBl. I S. 3474
28.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

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Rechtsprechung zu § 1 AsylG

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Querverweise

Auf § 1 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 6 (Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen)
        § 8 (Übermittlung personenbezogener Daten)
     
      Asylverfahren
        Verfahren beim Bundesamt
          § 29 (Unzulässige Anträge)
          § 31 (Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge)
     
      Unterbringung und Verteilung
        § 48 (Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen)
        § 53 (Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften)
     
      Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
        § 55 (Aufenthaltsgestattung)
        § 58 (Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs)
        § 61 (Erwerbstätigkeit)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 84 (Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung)
        § 85 (Sonstige Straftaten)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Ordnungsrechtliche Vorschriften
        § 47b (Reisen in den Herkunftsstaat)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 53 (Ausweisung)
Was ist das?

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