Asylgesetz
Abschnitt 10 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 84 - 86) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zu ermöglichen.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. | für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | |
2. | wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Ausländern handelt. |
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. | gewerbsmäßig oder | |
2. | als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, |
handelt.
(5) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 |
Rechtsprechung zu § 84 AsylG
33 Entscheidungen zu § 84 AsylG in unserer Datenbank:
- SG Duisburg, 29.05.2020 - S 49 AS 3304/16
- BVerfG, 31.08.2010 - 2 BvR 223/10
Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Unverletzlichkeit der Wohnung; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 16.10.2019 - 53 Ss 107/19
Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben zur Erlangung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20
- BayObLG, 19.02.2020 - 207 StRR 2415/19
Die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2018 - 4 A 3144/17
Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei Geltendmachung ...
- VG Potsdam, 16.02.2021 - 8 K 2285/18
- OLG Bamberg, 28.02.2014 - 2 Ss 99/13
Mittelbare Falschbeurkundung: Stellung eines Asylantrags unter falschem Namen; ...
Querverweise
Auf § 84 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 84a (Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)