Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 3 - Verfahren beim Bundesamt (§§ 23 - 33) |
(1) 1Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. 2Sie ist schriftlich zu begründen. 3Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. 4Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, werden zusätzlich über die Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich daraus ergeben. 5Wird der Asylantrag nur nach § 26a oder § 29 Absatz 1 Nummer 1 abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a dem Ausländer selbst zuzustellen. 6Sie kann ihm auch von der für die Abschiebung oder für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. 7Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden.
(2) 1In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. 2In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz) vom 04.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.08.2019 | Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz) | 04.08.2019 | |
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
tatbestände § 29Unzulässige Anträge § 29aSicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungs-
ermächtigung § 30Offensichtlich unbegründete Asylanträge § 30aBeschleunigte Verfahren § 31Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge § 32Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht § 32aRuhen des Verfahrens § 33Nichtbetreiben des Verfahrens
Rechtsprechung zu § 31 AsylG
3.587 Entscheidungen zu § 31 AsylG in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 11.04.2022 - L 8 AY 34/22
Anspruchseinschränkung gem. § 1a Abs. 7 AsylbLG nur nach Belehrung über Pflicht ...
- VG Minden, 10.02.2022 - 2 K 41/19
- VG Hannover, 15.03.2022 - 5 A 2750/21
Asyl-Folgeantrag (§§ 71, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG)
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - A 4 S 162/22
A. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Asylzuständigkeit
- OVG Sachsen, 15.03.2022 - 4 A 506/19
Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen ...
- OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der ...
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