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Asylgesetz

   Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b)   
   Unterabschnitt 3 - Verfahren beim Bundesamt (§§ 23 - 33)   
Gliederung
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§ 29a
Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungsermächtigung

(1) 1Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. 2Eine Verfolgung ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 1347/2024 erfüllt sind.

(2) Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1348/2024 auf Unionsebene bestimmt wurden.

(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. 2Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Fassung aufgrund des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026 (BGBl. I Nr. 199), in Kraft getreten am 10.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.07.2026
Änderung
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Änderung
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern03.07.2026BGBl. I Nr. 199
12.06.2026
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)23.04.2026BGBl. I Nr. 111
01.02.2026
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam22.12.2025BGBl. I Nr. 364
06.08.2016
Änderung
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Änderung
Integrationsgesetz31.07.2016BGBl. I S. 1939
24.10.2015
Änderung
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Änderung
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722
28.08.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

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Rechtsprechung zu § 29a AsylG

1.594 Entscheidungen zu § 29a AsylG in unserer Datenbank:

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Alle 1.594 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 29a AsylG

27.03.1996Zweite Verordnung zu § 29a des AsylverfahrensgesetzesBGBl. I S. 551
06.10.1994Erste Verordnung zu § 29a des AsylverfahrensgesetzesBGBl. I S. 2850

Querverweise

Auf § 29a AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Aktive Arbeitsförderung
        Beratung und Vermittlung
          Vermittlung
            § 39a (Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
          § 421 (Förderung der Teilnahme an Sprachkursen)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 11 (Einreise- und Aufenthaltsverbot)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Durchsetzung der Ausreisepflicht
          § 60a (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung))
Was ist das?

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