Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 456) |
| Zweiter Abschnitt - Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben (§§ 417 - 421g) |
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. 2Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. 3Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
(2) 1Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu acht Wochen. 2Die Teilnahme kann durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:
(4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.
(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2.
Vorschrift eingefügt durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
freiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt § 421Förderung der Teilnahme an Sprachkursen § 421aArbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarkt-
programms Flüchtlings-
integrations-
maßnahmen § 421bErprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland § 421cVorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit § 421dVorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld § 421eVorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union § 421fÜbermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld § 421gVorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland
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Rechtsprechung zu § 421 SGB III
127 Entscheidungen zu § 421 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - L 18 AL 180/17
Aktive Arbeitsförderung - Maßnahmekosten - Sprachkurs - Asylbewerber - ...
- LSG Sachsen, 13.11.2024 - L 3 AL 141/19
- LSG Bayern, 16.10.2008 - L 11 AS 397/07
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