Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 456) |
| Zweiter Abschnitt - Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben (§§ 417 - 421g) |
§ 418
Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) 1Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einer zuvor arbeitslosen Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. 2Die versicherungspflichtig beschäftigte Person trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre.
(2) Vom 1. Januar 2008 an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet worden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 31.12.2005 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2005 |
freiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt § 421Förderung der Teilnahme an Sprachkursen § 421aArbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarkt-
programms Flüchtlings-
integrations-
maßnahmen § 421bErprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland § 421cVorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit § 421dVorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld § 421eVorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union § 421fÜbermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld § 421gVorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland
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Rechtsprechung zu § 418 SGB III
35 Entscheidungen zu § 418 SGB III in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 192/15
Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 194/15
Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr - ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 195/15
Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr - ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 197/15
Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr - ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 198/15
Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr - ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 200/15
Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr - ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 194/15
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 193/15
Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2004 - L 1 AL 67/02
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - L 16 KR 45/00
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