Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 456)   
   Zweiter Abschnitt - Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben (§§ 417 - 421f)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 421b
Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland

1Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. 2Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. 3§ 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217), in Kraft getreten am 19.08.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.08.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung16.08.2023BGBl. I Nr. 217
21.08.2019Fachkräfteeinwanderungsgesetz15.08.2019BGBl. I S. 1307
06.08.2016Integrationsgesetz31.07.2016BGBl. I S. 1939
24.10.2015Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722
01.04.2012Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
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