Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 456) |
| Zweiter Abschnitt - Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben (§§ 417 - 421g) |
1Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. 2Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. 3§ 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.08.2023 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
| 21.08.2019 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
| 06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
freiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt § 421Förderung der Teilnahme an Sprachkursen § 421aArbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarkt-
programms Flüchtlings-
integrations-
maßnahmen § 421bErprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland § 421cVorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit § 421dVorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld § 421eVorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union § 421fÜbermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld § 421gVorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland
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Rechtsprechung zu § 421b SGB III
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