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Asylgesetz

   Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 17)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AsylG (https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AsylG
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§ 13
Stellung eines Asylantrags

(1) 1Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. 2Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren.

(2) 1Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18). 2Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19).

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026 (BGBl. I Nr. 111), in Kraft getreten am 12.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)23.04.2026BGBl. I Nr. 111
21.08.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht15.08.2019BGBl. I S. 1294
01.12.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU28.08.2013BGBl. I S. 3474
28.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

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Rechtsprechung zu § 13 AsylG

3.060 Entscheidungen zu § 13 AsylG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 13 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Beendigung des Aufenthalts
        Durchsetzung der Ausreisepflicht
          § 60b (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 104 (Übergangsregelungen)
Was ist das?

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