Asylgesetz
| Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 17) |
(1) 1Der Bund fördert eine behördenunabhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asylverfahrensberatung. 2Die Förderung setzt voraus, dass die Träger der Asylverfahrensberatung ihre Zuverlässigkeit, die ordnungsgemäße und gewissenhafte Durchführung der Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung nachweisen.
(2) 1Die Asylverfahrensberatung umfasst Auskünfte zum Verfahren und kann nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand haben. 2Die Beratung berücksichtigt die besonderen Umstände des Ausländers, insbesondere, ob dieser besondere Verfahrensgarantien oder besondere Garantien bei der Aufnahme benötigt. 3Die Beratung soll bereits vor der Anhörung erfolgen und kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werden.
(3) Die Träger der Asylverfahrensberatung übermitteln dem Bundesamt und der obersten Landesbehörde oder der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle personenbezogene Daten, die darauf hinweisen, dass der Ausländer besondere Verfahrensgarantien benötigt oder besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat, wenn der Ausländer in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren | 21.12.2022 | |
| 21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 |
beratung § 12bUnentgeltliche Rechtsauskunft § 12cBeschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen § 13Stellung eines Asylantrags § 13aRegistrierung eines Asylantrags § 14Einreichung eines Asylantrags § 14a(weggefallen) § 15Allgemeine Mitwirkungspflichten § 15aAuslesen und Auswerten von Datenträgern § 15bNachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungs-
ermächtigung § 16Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität § 17Sprachmittler
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Rechtsprechung zu § 12a AsylG
12 Entscheidungen zu § 12a AsylG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.03.2023 - 1 C 40.21
Kein Zugang einer Nichtregierungsorganisation und ihres "Infobusses für ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 29.07.2021 - 5 BV 19.2245
Erfolglose Berufung wegen Verweigerung anlassloser Zufahrt mit Infobus und ...
- VGH Bayern, 29.07.2021 - 5 BV 19.2245
- VG Berlin, 20.09.2024 - 9 L 542.24
Unzulässigkeit von Asylanträgen von in Griechenland anerkannten Asylbewerbern
- VG Frankfurt/Main, 21.03.2024 - 9 L 869/24
Sri Lanka: Sachvortrag unglaubhaft, offensichtlich unbegründet rechtmäßig
- VG Frankfurt/Main, 21.03.2024 - 9 L 873/24
Sri Lanka: Ablehnung des einstweiligen Rechtschutzes gegen das Einreiseverbot in ...
- OVG Sachsen, 27.10.2017 - 3 D 46/17
Wohnsitzbeschränkung; Flüchtling; besondere Härte
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2025 - 2 L 5/25
Verzicht nach AsylVfG 1992 § 14a Abs 3
- BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 20.19
Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19
Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer ...
- BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 21.19
Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer ...
- BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19