Asylgesetz
| Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 17) |
(1) Das Bundesamt gewährt auf Ersuchen des Antragstellers unentgeltlich Rechtsauskunft nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 1348/2024 und nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 1351/2024.
(2) In den Fällen des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1348/2024 und des Artikels 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 1351/2024 ist die Rechtsauskunft ausgeschlossen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 |
beratung § 12bUnentgeltliche Rechtsauskunft § 12cBeschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen § 13Stellung eines Asylantrags § 13aRegistrierung eines Asylantrags § 14Einreichung eines Asylantrags § 14a(weggefallen) § 15Allgemeine Mitwirkungspflichten § 15aAuslesen und Auswerten von Datenträgern § 15bNachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungs-
ermächtigung § 16Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität § 17Sprachmittler
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Rechtsprechung zu § 12b AsylG
Entscheidung zu § 12b AsylG in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 29.06.2026 - 2 B 277/25
Ausländerrecht; verfahrensbezogene Duldung, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach ...
Querverweise
Auf § 12b AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60a (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung))