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Asylgesetz

   Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 17)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AsylG (https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html)
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 12b
Unentgeltliche Rechtsauskunft

(1) Das Bundesamt gewährt auf Ersuchen des Antragstellers unentgeltlich Rechtsauskunft nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 1348/2024 und nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 1351/2024.

(2) In den Fällen des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1348/2024 und des Artikels 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 1351/2024 ist die Rechtsauskunft ausgeschlossen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026 (BGBl. I Nr. 111), in Kraft getreten am 12.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)23.04.2026BGBl. I Nr. 111

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Rechtsprechung zu § 12b AsylG

Entscheidung zu § 12b AsylG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 12b AsylG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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