Asylgesetz
| Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 17) |
(1) 1Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. 2Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.
(2) Er ist unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1348/2024 und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1351/2024 insbesondere verpflichtet,
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere
(4) 1Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die für die Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. 2Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
beratung § 12bUnentgeltliche Rechtsauskunft § 12cBeschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen § 13Stellung eines Asylantrags § 13aRegistrierung eines Asylantrags § 14Einreichung eines Asylantrags § 14a(weggefallen) § 15Allgemeine Mitwirkungspflichten § 15aAuslesen und Auswerten von Datenträgern § 15bNachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungs-
ermächtigung § 16Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität § 17Sprachmittler
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Rechtsprechung zu § 15 AsylG
1.919 Entscheidungen zu § 15 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 01.10.2026 - RO 11 K 25.35492
Flüchtlingseigenschaft, Syrien, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der ...
- OVG Niedersachsen, 29.07.2026 - 13 ME 208/26
Rechtmäßige Anordnung einer Verpflichtung zur Vorlage des Handys, Aushändigung ...
- VG Köln, 19.08.2026 - 13 K 108/24
- VG Freiburg, 26.08.2020 - 10 K 1841/20
Zu der Frage, ob bei einem (unanfechtbar) abgelehnten Asylbewerber das Bundesamt ...
- VG Karlsruhe, 11.12.2024 - 10 K 4631/23
Verfügung zur Herausgabe, Auslesung und Auswertung von Datenträgern abgelehnter ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 S 3213/21
Anordnung an einen früheren Asylsuchenden, alle in seinem Besitz befindlichen ...
- BVerwG, 16.02.2021 - 1 C 29.20
Erkennungsdienstliche Behandlung nach Rücknahme eines Asylantrags
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 27.04.2020 - 33 K 395.19
Portugal: Bescheidaufhebung; herangezogene Rechtsgrundlage nach Ansicht des ...
- VG Berlin, 27.04.2020 - 33 K 395.19
- OVG Sachsen, 01.09.2026 - 3 A 420/26
Anhörung; verdeckte Divergenz
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2024 - 13 A 11176/23
Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Passes; Befugnisse der Ausländerbehörde ...
Querverweise
Auf § 15 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 15a (Auslesen und Auswerten von Datenträgern)
- Einleitung des Asylverfahrens
- § 21 (Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen)
- Unterbringung und Verteilung
- § 47 (Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 61 (Erwerbstätigkeit)
- Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
- § 73b (Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 85 (Sonstige Straftaten)