Asylgesetz
| Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 17) |
1Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 1348/2024 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. 2In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 |
beratung § 12bUnentgeltliche Rechtsauskunft § 12cBeschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen § 13Stellung eines Asylantrags § 13aRegistrierung eines Asylantrags § 14Einreichung eines Asylantrags § 14a(weggefallen) § 15Allgemeine Mitwirkungspflichten § 15aAuslesen und Auswerten von Datenträgern § 15bNachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungs-
ermächtigung § 16Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität § 17Sprachmittler
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Querverweise
Auf § 13a AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Einleitung des Asylverfahrens
- § 18a (Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 63a (Ankunftsnachweis)