Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 17) |
(1) 1Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. 2Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. 3Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. 4In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
2Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. 3Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.
(3) 1Befindet sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam oder lagen zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor, so steht die Stellung des Asylantrags der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. 2Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. 3Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde abgelehnt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 14 AsylG
1.213 Entscheidungen zu § 14 AsylG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16
Rücküberstellungshaftsache: Anordnung von Sicherungshaft bei Annahme von ...
- BGH, 26.09.2023 - XIII ZB 65/21
Wiederaufnahmeantrag eines Asylsuchenden mit tunesischer Staatsangehörigkeit mit ...
- OVG Bremen, 20.07.2021 - 2 LB 96/21
Flüchtlingsschutz für die Eltern eines bei Asylantragstellung der Eltern ...
- OVG Niedersachsen, 14.11.2023 - 13 ME 177/23
Ausländerbehörde; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Existenzsicherung; ...
- BGH, 09.11.2017 - V ZB 55/17
Abschiebungshaftsache: Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft bei aus der Haft ...
- BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 1537/08
Zurückschiebung eines Ausländers auch in anderen Staat als denjenigen, aus dem ...
- OVG Saarland, 28.11.2023 - 2 B 141/23
Beschwerde: Ausbildungsduldung
- VG Magdeburg, 20.10.2020 - 8 A 298/19
Titelerteilungssperre und Hinweispflichten im Asylverfahren
- BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 115/19
Freiheitsentziehungsverfahren: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die ...
- OVG Bremen, 05.07.2019 - 2 B 98/18
Ausweisung, Abschiebungsandrohung - Abschiebungsandrohung; Ankunftsnachweis; ...
Querverweise
Auf § 14 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)