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   Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19 (https://dejure.org/2021,6262)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - C-768/19 (https://dejure.org/2021,6262)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - C-768/19 (https://dejure.org/2021,6262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Internationaler Schutz - Subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich - Anspruch eines Erwachsenen nach nationalem Recht auf subsidiären Schutz als ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    April 2018, A und S ( C - 550/16, EU:C:2018:248).

    Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass die vom vorlegenden Gericht unterbreiteten verschiedenen zeitlichen Alternativen zumindest teilweise an das Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), anknüpfen(13).

    Die Rechtssache, die zum Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), geführt hat, betraf die Rechte einer unbegleiteten Minderjährigen, die in die Niederlande einreiste und einen Asylantrag stellte, als sie minderjährig war, der aber die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und die einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihren Eltern stellte, nachdem sie volljährig geworden war.

    Wie ich bereits angedeutet habe, betrafen die Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), die Auslegung der Richtlinie 2003/86.

    Meiner Auffassung nach ist die im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), in Hinblick auf das Recht eines unbegleiteten Minderjährigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, auf Familienzusammenführung gemäß Art. 2 Buchst. f und Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 gefundene Lösung für die vorliegende Rechtssache aufschlussreich.

    Insbesondere war es in der Rechtssache, die zum Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), führte, das unbegleitete minderjährige Kind , das gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 um Familienzusammenführung nachsuchte, und nicht - wie im vorliegenden Fall - ein Elternteil, das gestützt u. a. auf Art. 23 ff. der Richtlinie 2011/95 um Zusammenführung mit seinem Kind nachsucht.

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30), daran erinnert, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die u. a. unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.

    Meiner Auffassung nach entspräche es weder dem Interesse des betreffenden Kindes noch der Förderung des Familienlebens im Kontext eines Verfahrens wie dem in der vorliegenden Rechtssache und stünde auch nicht mit der Begründung der Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), in Einklang, wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft nach Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 derjenige Zeitpunkt sein müsste, in dem tatsächlich über den Asylantrag von SE entschieden(23) oder in dem dessen Sohn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde(24).

    Aus den Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gerichtshofs das Recht eines Antragstellers auf Familienleben nicht von der Geschwindigkeit und der Dauer der Bearbeitung eines nationalen Antrags und der Entscheidungsfindung abhängig gemacht werden sollte.

    Während das Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), auf den Umstand verweist, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deklaratorisch ist(26), hat der Gerichtshof in diesem Urteil gleichwohl den Umstand betont, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 in Frage gestellt würde, wenn das Recht auf Familienzusammenführung aus dieser Bestimmung davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet, und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde.

    17 Vgl. Rn. 58 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248) und Rn. 36 und 37 des Urteils vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577).

    In Rn. 49 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die Antwort auf die in dieser Rechtssache vorgelegte Frage weder allein aus Art. 2 Buchst. f noch allein aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ableiten lässt.

    Vgl. Rn. 55 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248).

    18 In Rn. 50 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248) erinnerte der Gerichtshof im Wesentlichen daran, dass Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 nur auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung findet, die von den Mitgliedstaaten anerkannt worden sind.

    Vgl. Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 50).

    27 In Rn. 60 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "es das Anknüpfen an den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz als den Zeitpunkt, auf den es für die Beurteilung des Alters eines Flüchtlings bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ankommt, [ermöglicht,] die gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller zu gewährleisten, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, indem sichergestellt wird, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung in erster Linie von Umständen abhängt, die in der Sphäre der Antragsteller liegen, nicht aber von Umständen, die in der Behördensphäre liegen, wie die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder des Antrags auf Familienzusammenführung".

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-133/19

    Belgischer Staat (Regroupement familial - Enfant mineur) - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Am 26. Mai 2020 wurde das Verfahren mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zum Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ausgesetzt.

    Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 10. November 2020 wurden die Parteien und sonstigen Beteiligten gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs aufgefordert, zu den möglichen Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), insbesondere für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage zu ziehen sind.

    Ich bin außerdem der Auffassung, dass das Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), das nach der Vorlage zur Vorabentscheidung in der vorliegenden Rechtssache erging, von Relevanz ist.

    Wie ich bereits angedeutet habe, betrafen die Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), die Auslegung der Richtlinie 2003/86.

    Während die vorliegende Rechtssache die Frage der Rechte eines Elternteils einer Person betrifft, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, unterscheidet sich die Rechtssache, die zum Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), führte, außerdem insofern, als sie die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 betraf, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, unverheirateten minderjährigen Kindern eines Flüchtlings die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30), daran erinnert, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die u. a. unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.

    Meiner Auffassung nach entspräche es weder dem Interesse des betreffenden Kindes noch der Förderung des Familienlebens im Kontext eines Verfahrens wie dem in der vorliegenden Rechtssache und stünde auch nicht mit der Begründung der Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), in Einklang, wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft nach Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 derjenige Zeitpunkt sein müsste, in dem tatsächlich über den Asylantrag von SE entschieden(23) oder in dem dessen Sohn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde(24).

    Aus den Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gerichtshofs das Recht eines Antragstellers auf Familienleben nicht von der Geschwindigkeit und der Dauer der Bearbeitung eines nationalen Antrags und der Entscheidungsfindung abhängig gemacht werden sollte.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), einen vergleichbaren Ansatz zugrunde gelegt.

    17 Vgl. Rn. 58 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248) und Rn. 36 und 37 des Urteils vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577).

    28 Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 43).

    29 Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache B. M. M. und B. S. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, EU:C:2020:222, Nr. 43).

    30 Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 53 bis 55).

    Die ungarische Regierung ist der Auffassung, die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), seien insbesondere in Anbetracht des in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 festgelegten und durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), bestätigten Erfordernisses, dass sowohl die Tatsachen als auch die Rechtsfragen des Asylantrags einer umfassenden Ex-nunc- Prüfung unterlägen, nicht entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anwendbar.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Am 26. Mai 2020 wurde das Verfahren mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zum Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ausgesetzt.

    Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 10. November 2020 wurden die Parteien und sonstigen Beteiligten gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs aufgefordert, zu den möglichen Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), insbesondere für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage zu ziehen sind.

    Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) ( C - 133/19, C - 136/19 und C - 137/19, EU:C:2020:577).

    Ich bin außerdem der Auffassung, dass das Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), das nach der Vorlage zur Vorabentscheidung in der vorliegenden Rechtssache erging, von Relevanz ist.

    Wie ich bereits angedeutet habe, betrafen die Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), die Auslegung der Richtlinie 2003/86.

    Während die vorliegende Rechtssache die Frage der Rechte eines Elternteils einer Person betrifft, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, unterscheidet sich die Rechtssache, die zum Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), führte, außerdem insofern, als sie die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 betraf, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, unverheirateten minderjährigen Kindern eines Flüchtlings die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30), daran erinnert, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die u. a. unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.

    Meiner Auffassung nach entspräche es weder dem Interesse des betreffenden Kindes noch der Förderung des Familienlebens im Kontext eines Verfahrens wie dem in der vorliegenden Rechtssache und stünde auch nicht mit der Begründung der Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), in Einklang, wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft nach Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 derjenige Zeitpunkt sein müsste, in dem tatsächlich über den Asylantrag von SE entschieden(23) oder in dem dessen Sohn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde(24).

    Aus den Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gerichtshofs das Recht eines Antragstellers auf Familienleben nicht von der Geschwindigkeit und der Dauer der Bearbeitung eines nationalen Antrags und der Entscheidungsfindung abhängig gemacht werden sollte.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), einen vergleichbaren Ansatz zugrunde gelegt.

    17 Vgl. Rn. 58 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248) und Rn. 36 und 37 des Urteils vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577).

    28 Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 43).

    30 Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 53 bis 55).

    Die ungarische Regierung ist der Auffassung, die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), seien insbesondere in Anbetracht des in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 festgelegten und durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), bestätigten Erfordernisses, dass sowohl die Tatsachen als auch die Rechtsfragen des Asylantrags einer umfassenden Ex-nunc- Prüfung unterlägen, nicht entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anwendbar.

  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    In der Tat hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192), bestätigt, dass die Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass sie nicht auf Drittstaatsangehörige Anwendung findet, die der Familie des subsidiär Schutzberechtigten angehören(21).

    Vgl. auch Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 35 bis 37).

    22 Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 68 bis 74), festgestellt, dass die Richtlinie 2011/95 eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen derjenigen Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vorsieht.

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 73).

  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils vom 1. März 2016, Kreis Warendorf und Osso (C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127), darauf hingewiesen, dass es in den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95 heißt, dass der Unionsgesetzgeber einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, einführen wollte und sich deshalb dafür entschieden hat, den Personen mit subsidiärem Schutzstatus, abgesehen von den notwendigen und sachlich gerechtfertigten Ausnahmeregelungen, dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren wie Flüchtlingen.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Die ungarische Regierung ist der Auffassung, die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), seien insbesondere in Anbetracht des in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 festgelegten und durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), bestätigten Erfordernisses, dass sowohl die Tatsachen als auch die Rechtsfragen des Asylantrags einer umfassenden Ex-nunc- Prüfung unterlägen, nicht entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anwendbar.
  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    10 Urteil vom 7. November 2018, K und B (C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 34 bis 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Diese Frage erfordert eine Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2013/32. Meines Erachtens ist die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts in den Rn. 92 bis 94 des Urteils vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal (Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird) (C-36/20 PPU, EU:C:2020:495), zu finden, in dem im Wesentlichen festgestellt wird, dass ein Drittstaatsangehöriger in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 die Eigenschaft eines Antragstellers auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 ab dem Zeitpunkt erwirbt, zu dem er einen solchen Antrag "stellt" .
  • VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19

    Familienasyl nach Folgeantrag

    Soweit § 26 Abs. 3 AsylG der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu dienen bestimmt ist (BT-Drs. 17/13063, S. 21) und ausweislich des Wortlauts an Art. 2 lit. j) der RL 95/2011/EU anknüpft, bedarf es der unions- insbesondere richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift, zumal angesichts des Grundsatzes der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes eine Bestimmung des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedsstaaten verweist, autonom und einheitlich in der gesamten Union auszulegen ist und demnach nicht jeder Mitgliedstaat einseitig bestimmen kann, auf welchen Zeitpunkt er für die Frage abstellen möchte, ob bestimmte Personen Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. j) der RL 95/2011/EU sind (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 - C-768/19, Rn. 58-60; EuGH, U. v. 12.04.2018 - C-550/16, Rn. 41 und U. v. 16.07.2020 - C-133/19 u.a., juris Rn. 30).

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19) ist Art. 2 lit. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass in einer Situation, in der ein Asylantragsteller, der in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist ist, in dem sich sein nicht verheiratetes minderjähriges Kind aufhält, und der aus dem subsidiären Schutzstatus, der diesem Kind zuerkannt worden ist, einen Anspruch auf Asyl ableiten will, bei der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, "minderjährig" im Sinne der nationalen Bestimmung ist, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Antragsteller - gegebenenfalls formlos - seinen Asylantrag eingereicht hatte (s. EuGH, U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 - juris, Rn. 52).

    Wenn als der für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, "minderjährig" im Sinne von Art. 2 lit. j) Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU ist, maßgebende Zeitpunkt der Zeitpunkt zugrunde gelegt würde, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Asylantrag des Elternteils, der aus dem seinem Kind zuerkannten subsidiären Schutzstatus ein Recht auf subsidiären Schutz ableiten will, entscheidet, wäre dies weder mit den Zielen der Richtlinie noch mit den Anforderungen vereinbar, die sich aus dem auf die Förderung des Familienlebens abzielenden Art. 7 der Charta und aus ihrem Art. 24 Abs. 2 ergeben; Letzterer verlangt nämlich, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, zu denen die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen gehören, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (s. EuGH, U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 - juris, Rn. 39).

    Für den Fall, dass in der hiesigen Fallkonstellation auf den Zeitpunkt der Folgeantragstellung abgestellt werden würde, würde somit letztlich aufgrund der behördlichen wie auch gerichtlichen Verfahrensgestaltung dem Zeitpunkt der Entscheidung ein maßgebendes Gewicht zukommen, was nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (vgl. U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 - juris, Rn. 39) indes gerade nicht mit den Zielen und Anforderungen der RL 2011/95/EU vereinbar wäre.

    Die einschlägigen Bestimmungen der RL 2011/95/EU und der GRC schützen zwar das Recht auf ein Familienleben und fördern dessen Wahrung, doch überlassen sie es grundsätzlich den Inhabern dieses Rechts, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Familienleben führen wollen, und stellen insbesondere keine Anforderungen an die Intensität ihrer familiären Beziehung (vgl. EuGH, U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 - juris, Rn. 54 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-829/21

    Stadt Frankfurt am Main (Renouvellement d'un permis de séjour dans le deuxième

    7 Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Familienangehöriger) (C-768/19, EU:C:2021:247, Nr. 69).
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