Asylgesetz
| Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70b) |
(1) 1Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und dessen Asylantrag registriert wurde, der den Asylantrag aber noch nicht eingereicht hat, wird bei der Registrierung des Antrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 1348/2024 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1348/2024 ausgestellt. 2Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
3Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten Angaben, die Abkürzung "MED", Prüfziffern und Leerstellen. 4Der automatisch erzeugte Barcode enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. 5Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. 2Wenn das Bundesamt die Registrierung nach § 13a Satz 2 durchführt, stellt das Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus. 3Zuständig für die Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. 4Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält.
(3) 1Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. 2Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. 3Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.
(4) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 05.02.2016 | Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) | 02.02.2016 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aAnkunftsnachweis § 63bAnkunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung im Asylverfahren an der Grenze § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahme-
einrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungs-
ermächtigung § 68aBeschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung § 69Asylverfahrenshaft; Verordnungs-
ermächtigung § 70Vollzug der Asylverfahrenshaft § 70aInhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen § 70bHaft im Rückkehrgrenzverfahren
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Rechtsprechung zu § 63a AsylG
72 Entscheidungen zu § 63a AsylG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2024 - 2 L 62/22
Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- VG Düsseldorf, 26.07.2016 - 6 L 2019/16
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender Fiktion einer förmlichen ...
- OVG Saarland, 28.11.2023 - 2 B 141/23
Ausschluss einer Ausbildungsduldung bei Personen aus sicherem Herkunftsstaat; ...
- VG Gießen, 29.02.2016 - 3 L 208/16
- VG München, 02.05.2016 - M 18 E 16.1267
Unbegleitete Minderjährige, Altersfeststellung, Inobhutnahme, Inaugenscheinnahme, ...
- VG Düsseldorf, 01.09.2026 - 29 L 2474/26
Antragstellung, Asylantrag, frühestmöglich, Inobhutnahme, triftiger Grund, ...
- OVG Bremen, 22.09.2023 - 2 B 236/23
Verteilung (§ 15a AufenthG); Anspruch auf Verfahrensbescheinigung - ...
- VGH Bayern, 22.09.2023 - 10 ZB 23.1344
Zur Frage der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Stellung eines ...
- VG Potsdam, 21.06.2017 - 1 K 2454/16
Dublin-Verfahren Afghanistan/Bulgarien
- OVG Niedersachsen, 08.07.2025 - 2 LA 53/25
Asylrechtliche Streitigkeit; Aufenthaltsgestattung; Zweitantrag; Streit um ...
Querverweise
Auf § 63a AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 47a (Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
- Öffentliche Sicherheit
- § 172 (Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden)