Asylgesetz
| Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70b) |
(1) Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.
(3) 1Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. 2Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aAnkunftsnachweis § 63bAnkunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung im Asylverfahren an der Grenze § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahme-
einrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungs-
ermächtigung § 68aBeschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung § 69Asylverfahrenshaft; Verordnungs-
ermächtigung § 70Vollzug der Asylverfahrenshaft § 70aInhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen § 70bHaft im Rückkehrgrenzverfahren
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Rechtsprechung zu § 57 AsylG
47 Entscheidungen zu § 57 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 29.10.2020 - 4 L 655/20
Analogie; Regelungslücke; Verteilung; Asylbewerber
- VG Sigmaringen, 02.08.2018 - A 10 K 4101/18
Flüchtigkeit
- VG Münster, 16.07.2021 - 6 L 412/21
- BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17
Zurückweisungshaftsache: Abschließendes Sonderregime für die Haftanordnung; ...
- LSG Bayern, 26.03.2020 - L 8 AY 7/20
Asylbewerberleistungsgesetz: Unzulässigkeit der Beschwerde des Leistungsträgers ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 23.03.2020 - L 8 AY 7/20
Beschwerde der Behörde gegen positiven Beschluss des Sozialgerichts im ...
- LSG Bayern, 23.03.2020 - L 8 AY 7/20
- VG Arnsberg, 11.04.2022 - 9 L 228/22
- VG Aachen, 14.11.2022 - 10 K 1345/21
Abschiebungsverbot; Iran; Krankheit; Krebs; Alter
- VG Hamburg, 14.01.2011 - 4 E 3502/10
Anfechtung Vaterschaft; Vorwirkung Art 6 GG; örtliche Zuständigkeit
- VG Magdeburg, 08.10.2012 - 1 A 70/11
Aufenthalt: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; ...