Asylgesetz
| Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70b) |
(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.
(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern | 23.12.2014 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aAnkunftsnachweis § 63bAnkunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung im Asylverfahren an der Grenze § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahme-
einrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungs-
ermächtigung § 68aBeschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung § 69Asylverfahrenshaft; Verordnungs-
ermächtigung § 70Vollzug der Asylverfahrenshaft § 70aInhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen § 70bHaft im Rückkehrgrenzverfahren
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