Asylgesetz

   Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70)   
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Textdarstellung

  

§ 67
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung

(1) 1Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1. wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5. mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.

2Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1. ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2. der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren21.12.2022BGBl. I S. 2817
06.08.2016
Änderung
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Änderung
Integrationsgesetz31.07.2016BGBl. I S. 1939
17.03.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren11.03.2016BGBl. I S. 390
24.10.2015
Änderung
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Änderung
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722

Rechtsprechung zu § 67 AsylG

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Querverweise

Auf § 67 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
        § 63a (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender)
     
      Folgeantrag, Zweitantrag
        § 71 (Folgeantrag)
        § 71a (Zweitantrag)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 87c (Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen)
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