Asylgesetz
Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70) |
(1) 1Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
1. | wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, | |
2. | wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat, | |
3. | im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, | |
4. | wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, | |
5. | mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, | |
5a. | mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, | |
6. | im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. |
2Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
1. | ein nach § 33 Absatz 5 Satz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder | |
2. | der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt. |
Fassung aufgrund des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
17.03.2016 | Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren | 11.03.2016 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68(weggefallen) § 69(weggefallen) § 70(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 67 AsylG
644 Entscheidungen zu § 67 AsylG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - A 4 S 162/22
A. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Asylzuständigkeit
- OVG Sachsen, 10.01.2022 - 3 B 412/21
Ausbildungsduldung
- BGH, 21.09.2021 - XIII ZB 140/19
- VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 CE 17.2453
Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ...
- BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20
Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2020 - L 10 AS 886/19
Sozialgerichtliches Verfahren; Streitgegenstand; Grundsicherung für ...
- VG Berlin, 24.09.2019 - 33 L 142.19
Einstweilige Anordnung auf Mitteilung der fehlenden Vollziehbarkeit einer ...
- VG Düsseldorf, 26.07.2016 - 6 L 2019/16
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender; Fiktion einer förmlichen ...
- VG Aachen, 06.07.2017 - 4 L 787/17
Änderung einer Wohnsitzauflage; Duldung; örtliche Zuständigkeit; ZustAVO; ...
- VG Freiburg, 19.05.2021 - A 14 K 173/20
Ausbildungsduldung als Hinderungsgrund für eine Abschiebung
Querverweise
Auf § 67 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 63a (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 87c (Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen)