Asylgesetz
Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70) |
(1) 1Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
1. | wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, | |
2. | wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat, | |
3. | im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, | |
4. | wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, | |
5. | mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, | |
5a. | mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, | |
6. | im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. |
2Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
1. | ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder | |
2. | der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren | 21.12.2022 | |
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
17.03.2016 | Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren | 11.03.2016 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68(weggefallen) § 69(weggefallen) § 70(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 67 AsylG
722 Entscheidungen zu § 67 AsylG in unserer Datenbank:
- VG München, 01.02.2024 - M 26a S 23.30070
Asylrecht Nigeria, erfolgreicher Eilantrag, Asylverfahren in Italien erfolglos ...
- VG Würzburg, 11.12.2023 - W 7 K 22.1895
Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Nigeria, Visum
- VG Augsburg, 30.11.2023 - Au 9 K 23.30923
Irak, unzulässiges Asylverfahren in der Bundesrepublik, Deutschland, Zweitantrag, ...
- VG Karlsruhe, 23.01.2023 - 19 K 4534/22
Abschiebungsandrohung nach Stellung eines Asylfolgeantrags; Rückkehrentscheidung ...
- VGH Bayern, 22.09.2023 - 10 ZB 23.1344
Zur Frage der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Stellung eines ...
- VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
Keine Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei zuletzt geduldetem, ...
- BGH, 21.09.2021 - XIII ZB 140/19
Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den Libanon ...
- BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 55.20
Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 1.21
Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung ...
- BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20
Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung ...
- BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 1.21
Querverweise
Auf § 67 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 63a (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 87c (Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen)