Asylgesetz
Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70) |
(1) 1Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
1. | wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, | |
2. | wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat, | |
3. | im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, | |
4. | wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, | |
5. | mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, | |
5a. | mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, | |
6. | im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. |
2Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
1. | ein nach § 33 Absatz 5 Satz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder | |
2. | der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt. |
Fassung aufgrund des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
17.03.2016 | Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren | 11.03.2016 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68(weggefallen) § 69(weggefallen) § 70(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 67 AsylG
573 Entscheidungen zu § 67 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20
Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster ...
- VG Ansbach, 29.10.2020 - AN 19 K 20.00466
Gebühr für die Inanspruchnahme einer staatlichen Unterkunft
- VG Karlsruhe, 17.09.2020 - 3 K 7076/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2020 - L 10 AS 886/19
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- OVG Bremen, 04.11.2020 - 2 B 317/20
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