Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 2 - Einleitung des Asylverfahrens (§§ 18 - 22a) |
(1) 1Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen. 2Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. 3Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 4Auf die Verpflichtung nach Satz 1 sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung ist der Ausländer von der Behörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. 5Kann der Hinweis nach Satz 4 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.
(2) 1Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den erfolgten Hinweis nach Absatz 1 Satz 4 schriftlich mit. 2Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.03.2016 | Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren | 11.03.2016 |
Rechtsprechung zu § 20 AsylG
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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 20 AsylG
26.06.1997 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Asylverfahrensgesetzes) | BGBl. I S. 1690 |
Querverweise
Auf § 20 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Einleitung des Asylverfahrens
- § 22 (Meldepflicht)
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71a (Zweitantrag)