Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 2 - Einleitung des Asylverfahrens (§§ 18 - 22a) |
1Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der um Asyl nachsucht. 2Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 22a AsylG
7 Entscheidungen zu § 22a AsylG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 LA 85/22
Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung mangels Vorliegen eines Zweitantrags; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 08.02.2023 - 1 LA 88/22
Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung mangels Vorliegens eines Zweitantrags
- VG Hamburg, 23.09.2021 - 16 A 7138/17
Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem ...
- OVG Schleswig-Holstein, 08.02.2023 - 1 LA 58/20
Somalia: erfolgloser Antrag auf Zulassung zur Berufung; keine grundsätzliche ...
- VG Schwerin, 08.07.2016 - 15 A 190/15
Kein Folgeantrag und kein Zweitbescheid, wenn die rechtskräftige Abweisung des ...
- VG München, 21.05.2002 - M 22 K 00.51472
Offensichtlich unbegründete Asylklage; Täuschung über Identität bei der Meldung ...
- OLG Celle, 06.02.2008 - 22 W 16/06
Verfahrensrecht, Abschiebungshaft, Asylantrag, Verordnung Dublin II, ...
Querverweise
Auf § 22a AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71a (Zweitantrag)