Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 2 - Einleitung des Asylverfahrens (§§ 18 - 22a) |
(1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu.
(2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.
(3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.
(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.
(5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) vom 02.02.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.02.2016 | Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) | 02.02.2016 |
Rechtsprechung zu § 21 AsylG
83 Entscheidungen zu § 21 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 14.11.2018 - 5 L 1069/18
Rechtsschutzbedürfnis; Herausgabe von Personenstandsdokumenten; Vorwegnahme der ...
- BVerfG, 23.12.1986 - 2 BvR 1121/86
Verfassungsrechtliche Prüfung der Nichtanwendung von § 21 Abs. 3 AsylVfG bei sog. ...
- VGH Hessen, 15.07.1986 - 10 TH 1214/86
- BVerwG, 25.04.1983 - 1 B 57.83
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis - Zulässigkeit und ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.1987 - A 13 S 13/87
Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor Entscheidung über Folgeantrag ...
- VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85
Zur Abschiebung eines Asyl-Folgeantragstellers
- BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86
Entscheidungskompetenz - Abgrenzung - Ausländerbehörde - Bundesamt - ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.03.1986 - A 13 S 268/86
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach AsylVfG § 21 ohne Entscheidung über die ...
- BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 94/88
Verfügbarkeit eines rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbers
- VGH Hessen, 31.07.1990 - 10 TH 2027/90
Erneuter Folgeantrag und einstweiliger Rechtsschutz im Asylverfahren
Querverweise
Auf § 21 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71a (Zweitantrag)