Asylgesetz
| Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70b) |
(1) Dem Ausländer ist nach der Einreichung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt.
(2) 1Dem Ausländer kann der Pass oder Passersatz vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Absatz 1 für eine Reise oder wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich ist. 2Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung (§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aAnkunftsnachweis § 63bAnkunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung im Asylverfahren an der Grenze § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahme-
einrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungs-
ermächtigung § 68aBeschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung § 69Asylverfahrenshaft; Verordnungs-
ermächtigung § 70Vollzug der Asylverfahrenshaft § 70aInhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen § 70bHaft im Rückkehrgrenzverfahren
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Rechtsprechung zu § 65 AsylG
13 Entscheidungen zu § 65 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 25.08.2022 - 5 A 52/22
Herausgabe von - verfälschten - Dokumenten nach unanfechtbarem Abschluss des ...
- VG Karlsruhe, 21.12.2023 - A 4 K 2471/22
Herausgabe - unechter - Urkunden an Asylsuchende
- VG Düsseldorf, 22.03.2024 - 16 K 163/23
- VG Münster, 14.06.2012 - 8 K 2632/10
Verpflichtungserklärung Aufenthaltstitel Aufenthaltsgestattung
- VG Hamburg, 29.10.2012 - 15 E 2848/12
Aushändigung des Nationalpasses zur Ermöglichung der freiwilligen Ausreise
- VG Aachen, 14.11.2018 - 5 L 1069/18
Rechtsschutzbedürfnis; Herausgabe von Personenstandsdokumenten; Vorwegnahme der ...
- VG Göttingen, 26.10.2005 - 4 B 181/05
Angehöriger; Aserbaidschan; Asylbewerber; Aufenthaltsgestattung; Aushändigung; ...
- OLG Köln, 19.04.1996 - Ss 105/96
Unerlaubte Einreise eines Ausländers ohne Paß in die Bundesrepublik Deutschland
- VG Sigmaringen, 10.10.2007 - 9 K 1389.07
- VG Sigmaringen, 10.10.2007 - 9 K 1389/07
Anspruch auf Überlassung eines Passersatzpapiers zur Eheschließung