Asylgesetz
| Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70b) |
(1) 1Die Haft nach § 69 wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. 2Sind spezielle Hafteinrichtungen nicht vorhanden oder ist der Vollzug in einer speziellen Hafteinrichtung nicht ausreichend, um eine von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit abzuwehren, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; der in Haft genommene Ausländer ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. 3Ein in Haft genommener Ausländer wird, soweit möglich, getrennt von anderen Ausländern, die keinen Asylantrag eingereicht haben, untergebracht.
(2) 1Mitarbeiter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und des Vertreters des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland sowie Vertreter anderer internationaler Organisationen oder nationaler Einrichtungen, denen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen der Besuch in diesen Einrichtungen zu gestatten ist, können mit dem in Haft genommenen Ausländer Verbindung aufnehmen und ihn besuchen. 2Der Schutz der Privatsphäre ist hierbei zu gewährleisten.
(3) 1Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346, Rechtsbeistand oder Rechtsberater und Mitarbeiter von anerkannten einschlägig tätigen Nichtregierungsorganisationen können mit dem in Haft genommenen Ausländer Kontakt aufnehmen und ihn besuchen. 2Der Schutz der Privatsphäre ist hierbei zu gewährleisten. 3Unbeschadet des § 12c darf der Zugang zur Hafteinrichtung nur dann eingeschränkt werden, wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hafteinrichtung objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.
(4) 1Ein in Haft genommener Ausländer ist unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht, über die Gründe für die Haft und die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Haftanordnung sowie über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen, zu informieren. 2Ein in Haft genommener Ausländer ist systematisch über die in der Einrichtung geltenden Regeln sowie über seine Rechten und Pflichten in einer Sprache zu informieren, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht. 3In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann von der Verpflichtung nach Satz 2 für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, abgewichen werden, falls der in Haft genommene Ausländer an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. 4Dies gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 1348/2024.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aAnkunftsnachweis § 63bAnkunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung im Asylverfahren an der Grenze § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahme-
einrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungs-
ermächtigung § 68aBeschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung § 69Asylverfahrenshaft; Verordnungs-
ermächtigung § 70Vollzug der Asylverfahrenshaft § 70aInhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen § 70bHaft im Rückkehrgrenzverfahren
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Rechtsprechung zu § 70 AsylG
280 Entscheidungen zu § 70 AsylG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 08.05.2014 - 1 B 3.14
Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis bei Zweifeln an der Identität und ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12
Rücknahme und Widerruf von Aufenthaltstiteln
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12
- VGH Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 11 S 1216/02
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bei Versagungsgründen; Rechtsanspruch auf ...
- VGH Bayern, 17.06.2022 - 19 CS 19.1114
Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung
- VG Schleswig, 15.11.2018 - 1 A 40/15
Rücknahme der Niederlassungserlaubnis
- BVerwG, 17.12.2002 - 1 C 3.02
Aufenthaltsbefugnis; Bindungswirkung; Duldung; Mitwirkungspflicht; ungeklärte ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 10.12.2001 - 24 B 01.2059
D (A), Iraker, Abschiebungsschutz, Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, ...
- VG Regensburg, 27.06.2001 - RO 2 K 00.1883
Irak, Kuwait (A), Abschiebungsschutz, Konventionsflüchtlinge, Identität, ...
- VGH Bayern, 10.12.2001 - 24 B 01.2059
- BVerwG, 17.12.2002 - 1 C 25.02
Aufenthaltsbefugnis für anerkannte Flüchtlinge bei fehlender ...