Asylgesetz
| Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70b) |
(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er
| 1. | innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist, | |
| 2. | die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht zurückgekehrt ist, | |
| 3. | einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder | |
| 4. | unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist; |
die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat.
(2) 1Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, und das Bundesamt. 2Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aAnkunftsnachweis § 63bAnkunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung im Asylverfahren an der Grenze § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahme-
einrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungs-
ermächtigung § 68aBeschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung § 69Asylverfahrenshaft; Verordnungs-
ermächtigung § 70Vollzug der Asylverfahrenshaft § 70aInhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen § 70bHaft im Rückkehrgrenzverfahren
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Rechtsprechung zu § 66 AsylG
23 Entscheidungen zu § 66 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Münster, 16.07.2021 - 6 L 412/21
- VGH Bayern, 19.07.2018 - 4 B 18.30514
Fall der fiktiven Antragsrücknahme - Untertauchen des Asylbewerbers
- VG München, 15.01.2020 - M 9 S7 19.50622
Keine Verlängerung der Überstellungsfrist bei nur stundenweiser Abwesenheit des ...
- VG München, 26.03.2018 - M 9 K 17.39625
Verfahrenseinstellung auf Grund fiktiver Antragsrücknahme - Untertauchen
- VG München, 08.08.2017 - M 9 S 17.39626
Rechtswidrigkeit einer Rücknahmefiktion wegen angeblicher fehlender ...
- VG Arnsberg, 11.04.2022 - 9 L 228/22
- VG Würzburg, 04.03.2019 - W 8 S 19.30421
Einstellung des Asylverfahrens nach Untertauchen des Asylbewerbers
- VG Augsburg, 04.06.2024 - Au 9 K 24.30467
Einstweiliger Rechtsschutz, Prozesskostenhilfe, irakischer Staatsangehöriger, ...
- VG Bayreuth, 31.07.2025 - B 7 K 25.30883
Einstellung des Asylverfahrens, Untertauchen des Asylbewerbers, Unbekannter ...
- VG Münster, 27.07.2022 - 6 L 551/22
Querverweise
Auf § 66 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 50 (Ausreisepflicht)